Geschäftsbedingungen

1. Die Bestellung des Auftraggeber ist unwiderruflich, sobald sie dem Auftraggeber zugegangen ist Der Vertrag kämmt durch die Annahme der Bestellung zustande, die grundsätzlich durch Absendung einer schriftlichen Bestätigung erfolgt Auch ohne Absendung einer schriftlichen Bestätigung gilt die Annahme der Bestellung als erfolgt wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Zugang von dem Auftragnehmer abgelehnt wird.

2. Erfolgt die Abnahme der Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss, ohne dass es der Auftragnehmer zu vertreten hat so ist der Auftragnehmer berechtigt den jeweiligen Teuerungszuschlag entsprechend der tariflichen Vereinbarung in der metallverarbeitenden Industrie zu berechnen.

3. Die in dem Antrag und der Auftragsbestätigung angeführten Maße sind grundsätzlich ca. Maße und nicht verbindlich. Für die Ausführung maßgeblich ist ausschließlich das vor der Fertigung an Ort und Stelle genommene konkrete Aufmaß, für dessen Richtigkeit der Auftraggeber selbst verantwortlich ist Eine eventuelle notwendige Baugenehmigung oder sonstige Zustimmungserklärungen Dritter ist vom Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und berechtigt ihn nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Kosten für statische Berechnungen, Bauzeichnungen, Bauanträge, Kosten für Baugenehmigung oder sonstige Kosten Dritter gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die vertraglich vereinbarte Zahlung ist mit der Abnahme fällig, jedoch für Teilleistungen kann der Auftraggeber Abschlagszahlungen in angemessener Höhe verlangen.
Im Falle des Verzugs des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über den jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen, es sei denn, dass der Auftraggeber einen niedrigeren Verzugsschaden bzw. der Auftraggeber einen höheren Verzugsschaden nachweist Skontoabzüge sind ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zulässig.

5. Nimmt der Auftraggeber die bestellte Wäre nach Fertigstellung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht ab so ist er zur Zahlung der vollen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen verpflichtet.
Kündigt der Auftraggeber vor Fertigstellung der bestellten Wäre das Vertragsverhältnis oder tritt er von dem Vertrag zurück oder verweigert er die Annahme vor dem Beginn der Herstellung, so hat er 40% der Auftragssumme ab Entschädigung für entgangenen Gewinn und entstandene Unkosten zu zahlen bzw. ist er gemäß § 649 BGB zur Zahlung des Werklohnes abzüglich der durch die Nichtausführung ersparten Aufwendungen verpflichtet

6. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Gewährleistung der auszuführenden Firma.

7. Materialbedingte Abweichungen in Form, Farbe und Einteilung bleiben Vorbehalten, wenn sie so unwesentlich sind, dass sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Dies gilt insbesondere bei Lieferung von Holzarten jeglicher Art, bei dem normale Strukturveränderungen wie Risse und Verwerfungen, die durch das natürliche Arbeiten des Holzes hervorgerufen werden, nicht zu vermeiden sind. Erforderliche statische, materialbedingte, technische oder optische Änderungen bleiben Vorbehalten und werden mit dem Auftraggeber abgesprochen.

8. Die Montage kann auch durch Dritte durchgeführt wenden. Für eventuelle Schäden, die bei Montagearbeiten an der Hausverkleidung oder unsichtbar verlegten Elektro-, Gas-, Wässer oder sonstigen Leitungen und Gegenständen auftreten, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, es sei denn, dass der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind.
Der Auftraggeber ist im Übrigen verpflichtet, vor der Montage auf unsichtbar verlegte Leitungen hinzuweisen.

9. Offensichtliche Mängel müssen bei Abnahme der Leistung oder unverzüglich nach Lieferung spätestens innerhalb von 30 Tagen gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist gerügt werden.

10. Kann beim Eintreffen der Monteure bei zuvor mitgeteiltem Montagetermin durch Umstände , die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Montage nicht ausgeführt werden, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mehrkosten der notwendig werdenden zweiten Anfahrt zu erstatten.

11. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso berechtigt, d h. Geld zu kassieren. Dies gilt auch für die übrigen Mitarbeiter des Auftragnehmers mit Ausnahme derjenigen Mitarbeiter, die eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

12. Bei der Lieferung des Auftragnehmers handelt es sich grundsätzlich um eine individuelle Maßanfertigung. Der Auftragnehmer gerät daher nur nach schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens 4 Wochen in Verzug.

13. Die Vertreter und sonstige Mitarbeiter sind nicht bevollmächtigt, von diesen Bedingungen abweichenden Vereinbarungen zu treffen. Im Übrigen bedürfen mündliche Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeit generell der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

14. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf weder weiterverkauft, verliehen, oder verpfändet werden.

15. Der Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist

16. Der Auftragnehmer kann alle Rechte ans diesem Vertrag, insbesondere die Eigentumsrechte und den Vergütungsanspruch weiter übertragen.

17. Falls eine dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollte, so bleiben die übrigen Bedingungen dennoch wirksam.

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